Vertragsschluss mit Dritten

Nimmt der Maklerkunde Leistungen des Maklers in der Absicht entgegen, dass der Vertrag nicht mit ihm, sondern mit einem Dritten geschlossen wird, so bleibt er provisionspflichtig, wenn der Vertrag mit dem Dritten wie beabsichtigt zustande kommt.
< BR>OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 3.8.1999, Aktenzeichen 17 U 123/96.

Grundsätzlich hat der Makler keinen Provisionsanspruch, wenn er mit dem Vertragspartner (Käufer oder Mieter) überhaupt nicht verhandelt hat, sondern dieser durch - im Verhältnis zum Makler vertragswidrige - Mitteilungen eines Erstinteressenten zum Vertragsschluss motiviert worden ist, welchem der Makler aufgrund Maklervertrages das Objekt nachgewiesen hatte. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird wegen der besonderen Umstände eine Ausnahme von diesem Grundsatz nur dann zugelassen, wenn zwischen dem Vorinteressenten und dem späteren Vertragsgegner besonders enge persönliche, familiäre Beziehungen bestanden. In diesen Fällen wird angenommen, dass der Makler auf den Erstinteressenten und hierdurch zugleich auf den Vertragsgegner selbst durch Vermittlung oder Nachweis eingewirkt hat. Es ist im Einzelfall zu prüfen, wann eine derartige feste familienrechtliche Bindung vorliegt.


Autor: Johannes Steger     veröffentlicht am 20.1.2000
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