Vertragsschluss mit Dritten
Nimmt der Maklerkunde Leistungen des Maklers in der Absicht entgegen, dass der Vertrag
nicht mit ihm, sondern mit einem Dritten geschlossen wird, so bleibt er provisionspflichtig,
wenn der Vertrag mit dem Dritten wie beabsichtigt zustande kommt.
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BR>OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 3.8.1999, Aktenzeichen 17 U 123/96.
Grundsätzlich hat der Makler keinen Provisionsanspruch, wenn er mit dem Vertragspartner
(Käufer oder Mieter) überhaupt nicht verhandelt hat, sondern dieser durch - im Verhältnis
zum Makler vertragswidrige - Mitteilungen eines Erstinteressenten zum Vertragsschluss motiviert
worden ist, welchem der Makler aufgrund Maklervertrages das Objekt nachgewiesen hatte.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird wegen der besonderen Umstände eine Ausnahme
von diesem Grundsatz nur dann zugelassen, wenn zwischen dem Vorinteressenten und dem späteren
Vertragsgegner besonders enge persönliche, familiäre Beziehungen bestanden. In diesen Fällen
wird angenommen, dass der Makler auf den Erstinteressenten und hierdurch zugleich auf den
Vertragsgegner selbst durch Vermittlung oder Nachweis eingewirkt hat. Es ist im Einzelfall
zu prüfen, wann eine derartige feste familienrechtliche Bindung vorliegt.
Autor: Johannes Steger veröffentlicht am 20.1.2000