Pauschalpreisvereinbarung

Bei einer Pauschalpreisvereinbarung ist eine Mengen- bzw. Vergütungsdifferenz von rund 10 % keine so erhebliche Abweichung, daß ein Festhalten an der Pauschalsumme unzumutbar ist.

SchlHOLG, Urteil vom 30.09.1999, Aktenzeichen: 7 U 196/98

Wenn als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart worden ist, so bleibt die Vergütung grundsätzlich unverändert. Nur wenn die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich abweicht, daß ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB) ist ein Ausgleich zu gewähren (§ 2 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B). Wann eine solche Unzumutbarkeit gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Geringfügige Abweichungen werden es für den Auftragnehmer in der Regel nicht unzumutbar machen, wenn er an der Pauschalpreisvereinbarung festgehalten wird, zumal auch der Auftraggeber sich auf den Pauschalfestpreis eingerichtet hat. In der Regel kann sich der Auftragnehmer auch schützen, wenn er vor Vereinbarung einer Pauschalfestpreisvereinbarung ein ordnungsgemäßes Aufmaß nimmt.



Autor: Babo von Rohr      veröffentlicht am 26.06.2000

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