Verwirkung des Beseitigungsanspruches
Kann ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer die Entfernung eines Werbeschildes auf dem Wall einer Wohnungseigentumsanlage verlangen, wenn die Schilder sich an diesem Ort bereits 8 Jahre befinden? Grundsätzlich nicht, sagt das Oberlandesgericht Schleswig in einem Beschluss vom 25.5.
2005 (Aktenzeichen 2 W 52/04). Das Gericht hat sich ausgiebig mit der Frage befasst, ob der Beseitigungsanspruch unter Umständen verwirkt ist. Verwirkung gemäß
§ 242 BGB tritt dann ein, wenn ein Anspruch über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht worden ist (so genanntes Zeitmoment) und darüber hinaus der andere Teil darauf vertrauen durfte, dass der Anspruch dauerhaft nicht mehr geltend gemacht wird (so genanntes Umstandsmoment). Das Oberlandesgericht sah das Zeitmoment als gegeben an, da bis zur erstmaligen Geltendmachung des Beseitigungsanspruches 8 Jahre verstrichen sind. Bereits eine derartige Spanne sei grundsätzlich geeignet, den zeitlichen Voraussetzungen des Verwirkungseinwands zu genügen. Allein der Zeitablauf begründet nicht die Verwirkung, vielmehr muss auch der Vertrauenstatbestand des Umstandsmomentes vorliegen. Das Oberlandesgericht sah auch diese Voraussetzung als gegeben an: Nach dem Gesamtverhalten der Wohnungseigentümergemeinschaft durfte sich der in Anspruch genommene Wohnungseigentümer darauf einrichten, dass die Gemeinschaft ihr Recht früher geltend machen würde, wenn sie mit der beanstandeten Maßnahme nicht einverstanden war. Das Gericht hat hier sämtliche Umstände abgewogen und insbesondere berücksichtigt, dass ein anderes Schild früher bereits genehmigt war, gegen ein Schild in bestimmter Ausführung keine Bedenken bestünden, so dass sich der andere Eigentümer nicht bewusst sein musste, dass die Werbeanlage rechtswidrig war. Im Übrigen waren die Werbeanlagen für jeden Beteiligten offensichtlich wahrnehmbar, so dass der in Anspruch genommene Wohnungseigentümer damit rechnen durfte, dass er früher in Anspruch genommen wird. Die Frage der Verwirkung ist allerdings immer eine solche des Einzelfalls, wobei sämtliche Umstände sorgsam gegeneinander abzuwägen sind. Ein erheblicher Zeitablauf, innerhalb dessen der rechtswidrige Tatbestand widerspruchslos hingenommen wird, erleichtert die Feststellungen des Umstandsmoments, wobei allein der Zeitablauf die Verwirkung nicht begründen kann.
08.11.2005 - Autor: Johannes Steger