Aufwendungsersatzanspruch des Wohnungseigentümers

Haben einzelne Erwerber von Wohnungseigentum den Veräußerer in Verzug mit der Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gesetzt und danach die Mängel beseitigen lassen, können sie Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß § 633 Abs. 3 BGB mit Zahlung an sich verlangen. Die Klage ist auch dann erfolgreich, wenn sie den Anspruch mangels wirksamer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zu Unrecht auf § 635 BGB gestützt haben, denn das Gericht ist verpflichtet, den Prozessstoff unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.7.2005, Aktenzeichen VII ZR 304/03.

Gemäß § 633 Abs. 3 BGB kann der Besteller einen Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist. Im Falle des Erwerbs von Wohnungseigentum hat jeder einzelner Erwerber aus dem jeweiligen Vertrag mit den Baubeteiligten einen individuellen Anspruch auf mangelfreie Werkleistung auch in Bezug auf das gesamte Gemeinschaftseigentum. Jedenfalls solange kein abweichender Beschluss der Wohnungseigentümer vorliegt, ist jeder Erwerber berechtigt, seine Ansprüche auf Erfüllung des Vertrages auch hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums gegen den Vertragspartner selbständig geltend zu machen und diesen in Verzug zu setzen. Denn der Erwerber, der selbständig die Mängelbeseitigung verfolgt, handelt grundsätzlich im wohlverstandenen Interesse aller Wohnungseigentümer. Dem Erwerber steht im Falle des Verzugs mit der Mängelbeseitigung gegenüber dem Vertragspartner das Selbstvornahmerecht zu. Er kann selbständig Vorschuss jedenfalls mit Zahlung an die Gemeinschaft verlangen. Hat er die Mängelbeseitigung durchgeführt, steht ihm der Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 633 Abs. 3 BGB zu. In diesem Fall besteht kein Grund, ihm das Recht zu versagen, Zahlung an sich zu fordern.
08.11.2005 - Autor: Johannes Steger

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