Wohnungseigentümerversammlung im Souterrain
Kann ein Kellerraum, der mehr einem Souterrainraum entspricht, für kurze Eigentümerversammlungen ein geeigneter Versammlungsort sein? Ja, sagt das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 09.06.2004 (Aktenzeichen 2 Wx 14/04). Grundsätzlich ist die Einberufung einer Versammlung der Wohnungseigentümer an einem ungeeigneten Ort eine Verletzung der Rechte der Wohnungseigentümer, weil ein Versammlungsort so beschaffen sein muss, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gewährleistet ist. Sofern die Teilnahme an der gemeinsamen Willensbildung nicht unzumutbar erschwert wird, kann der Einberufene nach seinem Ermessen über den Versammlungsort entscheiden. Insbesondere sei es nicht zu beanstanden, wenn der entscheidende Richter nach Inaugenscheinnahme zu dem Schluss gelangt, dass die Abhaltung von auch etwas länger als 30 Minuten dauernden Versammlungen in einem Trockenraum, der mehr einem Souterrainraum entspricht, zumutbar ist und die Einladung in diesen Raum ordnungsgemäßer Verwaltung nicht widerspricht. Etwas anderes kann im Einzelfall dann gelten, wenn eine Versammlung über Stunden dauert und damit Unzumutbarkeit für die eingeladenen Wohnungseigentümer vorliegt.
Autor:
Johannes Steger
veröffentlicht am 29.10.2004