Bauliche Veränderung auf Gartenfläche

Die Anbringung von Stufen in einer Böschung zwischen der zur Eigentumswohnung gehörenden Terrasse und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gartenfläche ist eine bauliche Veränderung. Ob andere Wohnungseigentümer durch eine bauliche Veränderung über das zulässig Maß hinaus beeinträchtigt werden, obliegt der tatrichterlichen Würdigung und ist durch das Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachprüfbar. Der Erwerber einer Eigentumswohnung muss bei der Prüfung, ob sein Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung verwirkt ist, Duldung und Zeitablauf während des Eigentums des Rechtsvorgängers zurechnen lassen.

BayOLG, Beschluss vom 28.07.2004, Aktenzeichen 2 ZBR 033/04

Die Errichtung einer wenige Stufen umfassenden Treppe in der Böschung zwischen der Terrasse und der Gartenfläche ist in der Tat eine bauliche Veränderung, weil dadurch das gemeinschaftliche Eigentum an der Böschung dauerhaft umgestaltet wird. Die Beseitigung einer solchen baulichen Veränderung kann aber nur verlangt werden, wenn die Baumaßnahme nach § 22 Absatz 1 Satz 2 WEG der Zustimmung des Anspruchstellers bedurft hätte. Hiervon kann allerdings nicht ausgegangen werden, wenn dem Antragsteller durch die Treppe in der Böschung kein Nachteil über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus erwächst. Ausschlaggebend hierfür ist vor allem die Erwägung, dass ein Zugang von der Terrasse zur Gartenfläche und umgekehrt auch ohne die Treppe über die Böschung ohne weiteres möglich ist. Ein solches Gehen über die Böschung könnte die Antragstellerin ebenso wenig verbieten wie den Aufenthalt von Kindern auf der gemeinschaftlichen Gartenfläche oder Blicke anderer Wohnungseigentümer in ihre Wohnung. All dies ist mangels entgegenstehender Vereinbarung oder Eigentümerbeschlüsse ein ordnungsgemäßer Gebrauch der Böschung oder der Gartenfläche im Sinne von § 15 Absatz 3 WEG. Anspruch auf Beseitigung kann daher keinen Erfolg haben.

Autor: Jutta Breiholdt      veröffentlicht am 03.02.2005

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