Abrechnung der Sonderumlage

Allein dadurch, dass die Wohnungseigentümer die Auflistung offener Verbindlichkeiten zur Grundlage eines Sonderumlagebeschlusses machen, tritt keine Zweckbestimmung der Umlage in dem Sinne ein, dass die Zahlungen nur auf die genannten Verbindlichkeiten geleistet werden dürfen. Hierauf weist das Kammergericht in einem Beschluss von 22.11.2004 (Aktenzeichen 24 W 233/03) hin. Die Sonderzahlungen sind in der allgemeinen Jahresabrechnung abzurechnen. Es besteht kein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter auf eine gesonderte Abrechnung der Sonderumlage, soweit die darauf geleisteten Zahlungen bereits in den beschlossenen und nicht für ungültig erklärten Jahresabrechnungen berücksichtigt sind. Dabei kommt es für diese Zahlungen auch nicht darauf an, ob weitere Verbindlichkeiten offen sind, weil die Jahresabrechnungen als Einnahmen- und Ausgabenrechnungen keine Verbindlichkeiten ausweisen. Auch wenn zur Begründung der Sonderumlage eine Reihe von Verbindlichkeiten genannt werden, dient dieses lediglich zur Bestimmung der Umlagenhöhe, ohne dass dies eine strikte Bindung in dem Sinne bewirkt, dass die Umlagebeträge nur zur Begleichung dieser Verbindlichkeiten benutzt werden dürfen. Darüber hinaus rechtfertigt die allgemeine Zweckbestimmung der Sonderumlage, offene Verbindlichkeiten abzudecken, nicht das Verlangen nach einer gesonderten Abrechnung. Da die Sonderumlage als nachträgliche Erhöhung des Wohngelds zur Begleichung der Schulden der Gemeinschaft die Liquidität wieder herstellen soll, können und müssen die auf sie geleisteten Beträge wie das gezahlte Wohngeld in die Jahresabrechnung eingestellt werden.


Autor: Johannes Steger      veröffentlicht am 09.03.2005

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