Nutzung zu Wohnzwecken

Die Vermietung von Wohnungseigentum eines Betreuungsvereins an Suchtkranke, die aus der Anstalt zur Unterbringung entlassen worden sind, kann sich im Rahmen zulässiger Wohnzwecke halten. Die Nutzung zweier Wohnungen in einem Reihenhaus mit 8 Wohnungen durch Betreuungspersonen für die Suchtkranken beeinträchtigt die Wohnungseigentümer in daneben stehenden Reihenhäusern nicht stärker als eine Wohnnutzung.

Kammergericht, Beschluss vom 13.12.2004, Aktenzeichen 24 W 51/04

Kommentar:

Ein Wohnungseigentümer kann grundsätzlich gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit §§ 15 Abs. 3 und 14 Nr. 1 + 2 WEG von einem anderen Wohnungseigentümer Unterlassung verlangen, wenn dieser seine Einheit entgegen der Teilungserklärung übermäßig oder zweckwidrig nutzt. Im Einzelfall kann nach der Teilungserklärung die Nutzung der Einheiten zwar nur zu Wohnzwecken gestattet sein, allerdings sind auch Ausnahmeregelungen für die Ausübung eines Berufs oder Gewerbes möglich, so dass diese Betätigungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind. Häufig ist darüber hinaus auch vorgesehen, dass die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf, insbesondere wenn die Ausübung des Berufs oder Gewerbes eine unzumutbare Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer oder Hausbewohner befürchten lässt, wenn sie den Charakter des Hauses beeinträchtigt oder wenn gesetzliche Nutzungsbeschränkungen bestehen. Soweit darüber hinaus in der Teilungserklärung die von der Zweckbestimmung abweichende Nutzung von der Zustimmung des Verwalters abhängig gemacht wird, kann die Entscheidung des Verwalters nur vorläufig sein, sie unterliegt insbesondere der materiellen Kontrolle durch die Wohnungseigentümer und letztendlich durch die Gerichte.

Autor: Johannes Steger      veröffentlicht am 06.05.2005

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