Neubegründung von Sondernutzungsrechten

Eine in der Gemeinschaftsordnung vorgenommene Ermächtigung des aufteilenden Eigentümers zur Neubegründung von Sondernutzungsrechten ohne Zustimmung der dinglich Berechtigten kann nicht in einer der dinglich Berechtigten bindenden Weise als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden.

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27.10.2004,
Aktenzeichen 2 ZBR 150/04

Kommentar:

Sollen im Grundbuch einzutragende Sondernutzungsrechte nachträglich begründet werden, ist hierzu sachlich-rechtlich die Einigung sämtlicher Wohnungseigentümer und im Hinblick auf § 10 Absatz 2 WEG die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; außerdem ist die Zustimmung der nachteilig Betroffenen, dinglich Berechtigten und der Berechtigten zu einer Auflassungsvormerkung erforderlich. Verfahrensrechtlich ist die Bewilligung derjenigen von ihnen erforderlich, aber auch ausreichend, deren Recht durch die Eintragung betroffen wird. Der Miteigentumsanteil jedes Wohnungs- oder Teileigentümers umfasst auch das gemeinschaftliche Eigentum. Durch die Neubegründung von Sondernutzungsrechten am Gemeinschaftseigentum werden deshalb die Rechte der dinglich Berechtigten beeinträchtigt. Durch die nachträgliche Neubegründung von Sondernutzungsrechten entfällt eine nachteilige Inhaltsänderung des Sondereigentums und folglich auch des Haftungsgegenstandes der eingetragenen dinglichen Belastungen nicht deshalb, weil das Recht zur Neubegründung von Sondernutzungsrechten ohne Zustimmung der dinglich Berechtigten bereits in der ursprünglichen Gemeinschaftsordnung vereinbart war und diese im Grundbuch eingetragen wurde. Der Mitgebrauch der Teil- und Wohnungseigentümer bezieht sich jedenfalls dann auch auf die Flächen, an denen später Sondernutzungsrechte begründet werden sollen, wenn im Einzelnen bestimmte und wirksame Gebrauchsregelungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen.
13.07.2005 - Autor: Jutta Breiholdt

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