OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2005, Aktenzeichen I-3 Wx 314/04
Der Anspruch auf Entfernung der Fenster kann sich entweder aus dem Beschluss selbst ergeben oder aus § 1004 BGB. Das Oberlandesgericht hat dem rechtswidrig ausbauenden Wohnungseigentümer im Übrigen versagt, sich auf § 14 Nr. 1 WEG zu berufen. Hiernach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Dass die Gemeinschaft den Einbau von Kunststofffenstern als Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG ansieht, hat sie durch die in Rede stehende bestandskräftige Beschlussfassung verbindlich dadurch definiert, dass sie sich nach Prüfung des Für und Wider im Rahmen ihres Auswahlermessens als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung für den Einbau von Holzfenstern entschieden hat. Die mit dem Einbau von Kunststofffenstern gegen den bestandskräftigen Eigentümerbeschluss verstoßenden Wohnungseigentümer können sich weder darauf berufen, dass der Beschluss selbst noch dass das auf demselben gegründeten Beseitigungsverlangen mit den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht im Einklang steht.
13.02.2006 - Autor: Hans-Christian Schwarzmeier
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