Kammergericht, Beschluss vom 07.02.2005, Aktenzeichen 24 W 81/03
Schwierig ist die Frage der Kostenverteilung, wenn weder für die Kosten der Hydraulikanlage noch für die Pkw-Stellplätze Regelungen in der Teilungserklärung enthalten sind. Da sowohl die Sondernutzungsbereiche im Allgemeinen wie auch die Hydraulikanlage im Besonderen grundsätzlich dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind, zählen die Betriebskosten zu den allgemeinen Bewirtschaftungskosten. Nur was ein Stellplatz-Inhaber eigenmächtig und individuell in seinem Sondernutzungsbereich verändern kann, ohne die Belange anderer Wohnungseigentümer zu beeinträchtigen, fiel wie bei dem Sondereigentum gemäß den Regelungen der Teilungserklärung und in den Bereich seiner eigenen Verantwortung und Kostentragung. Daraus, dass bestimmte Bereiche des Gemeinschaftseigentums von einzelnen oder einer Gruppe von Wohnungseigentümern stärker genutzt werden können, ergibt sich noch keine abweichende Kostenverteilung, die klar und eindeutig aus der Teilungserklärung hervorgehen muss. Die Einräumung von Sondernutzungsrechten bedeutet nicht automatisch die Überbürdung damit zusammenhängender Kosten, zumal diese schwer bestimmt und abgegrenzt werden können. Jedenfalls bedarf es gerade hier einer klaren und eindeutigen Sonderregelung in Bezug auf die durch die Sondernutzung veranlassten Kosten.
18.10.2005 - Autor: Johannes Steger
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