>Bewachung der Wohnungseigentumsanlage

Es widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage, den vorhandenen gewerblichen Doorman-Dienst, der von einem Unternehmen erbracht wird, aufzulösen und ihn durch ca. 15 zu begründende geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu ersetzen.

Amtsgericht Berlin-Mitte, Beschluss vom 14.04.2005, Aktenzeichen 71 II 147/04

Die Bewachung der Wohnungseigentumsanlage, die bisher von einem gewerblichen Wachunternehmen durchgeführt wird, ist nicht gewährleistet, wenn statt des Sicherheitsdienstes die Bewachung auf 15 Personen, die jede für sich selbst gegenüber der Verwaltung bzw. den Eigentümern verantwortlich sind, übertragen wird. Ein gewerblicher Wachdienst, dessen Inhaber allein verantwortlich ist, gewährleistet, dass die Wohnanlage rund um die Uhr bewacht werden kann. Solche Unternehmen verfügen regelmäßig über einen Personalüberhang, aus dem sie Ausfälle decken können. Zumindest verfügen sie über Quellen, über die sie kurzfristig geeignetes Wachpersonal beschaffen können. Der Eigentümergemeinschaft bzw. der Verwaltung dürfte es als solches schon schwer fallen, die Qualifikation von Bewerbern zu beurteilen, da sie über keine ausreichenden Fachkenntnisse im Bewachungsgewerbe verfügen. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, wie der Verwalter zusätzlich zu den Aufgaben, die ihm bereits durch Gesetz oder Verwaltervertrag übertragen worden sind, auch noch die dauernde Überwachung des "Minijob-Sicherheitsdienstes" durchführen soll. Da eine solche Überwachung auch an Wochenenden gewährleistet sein müsste, um kurzfristige Ausfälle auszugleichen, ist nicht ersichtlich, wie dies ohne entsprechende Änderung des Verwaltervertrages ausgeführt werden soll.

21.02.2006 - Autor: Johannes Steger
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