OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.7.2005, Aktenzeichen 20 W 284/03.
Die Bezeichnung des Raumeigentums in der Teilungserklärung als Wohnung bzw. die bei der Begründung notwendige Festlegung als Wohnungseigentum stellt grundsätzlich eine Zweckbestimmung dahingehend dar, dass die im Sondereigentum stehenden Räume nur zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen. Damit ist grundsätzlich eine Nutzung zu einem anderen Zweck verboten, die andere Wohnungseigentümer mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung als Wohnung. Werden die Wohnungseigentümer durch die nicht zu Wohnzwecken dienende gewerbliche Nutzung der Eigentumswohnung in keiner Weise stärker beeinträchtigt als durch eine Wohnnutzung, kann ein vernünftiger Grund nicht vorliegen. Dieses würde ansonsten dazu führen, dass gewerbliche oder freiberufliche Nutzungen mit im Verhältnis zur Wohnnutzung geringen "Beeinträchtigungen" verboten werden könnten, was sich mit § 13 Abs. 1 WEG nicht ohne weiteres in Einklang bringen lässt. In der Regel dürfte, wenn von einer gesetzlichen Regelung abgewichen werden soll und Wohnungseigentümer davon nicht unerheblich in der Nutzung ihres Sondereigentums beeinträchtigt werden, eine klare und eindeutige Formulierung in der Teilungserklärung erforderlich sein. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Mehrbeeinträchtigung gegenüber dem vereinbarten Nutzungszweck zu bejahen ist, ist maßgeblich, welches Gepräge und welchen Zuschnitt das Abweichen von der Zweckbestimmung betriebene Unternehmen bzw. die ausgeübte Tätigkeit aufweist. Demgemäß kann die Frage der Mehrbeeinträchtigung nicht darauf reduziert werden, ob eine Praxis generell mehr stört als eine Wohnnutzung, sondern durchaus davon abhängig sein, welche Art von Praxis in den Räumlichkeiten unterhalten wird und welcher Zuschnitt die Praxis aufweist, insbesondere, ob sie etwa als Einzel- oder Gemeinschaftspraxis oder als Bestellpraxis betrieben wird.
17.03.2006 - Autor: Hans-Christian Schwarzmeier
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