Kammergericht, Beschluss vom 8.8.2005, Aktenzeichen 24 W 112/02.
Die Wohnungseigentümer hatten beschlossen, dass der Verwalter ermächtigt wird, bei Wohngeldrückständen eines Eigentümers, die EUR 1.500,-- übersteigen, die betreffende Einheit durch geeignete technische Maßnahmen von Versorgungsleitungen der Wohnungseigentumsanlage zu trennen. Dieses entspricht nach Auffassung des Kammergerichts ordnungsmäßiger Verwaltung gemäß § 21 Abs. 3, 4 WEG. Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts kann die Wohnungseigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit gegenüber einem Wohngeldschuldner eine Versorgungssperre derart beschließen und auch den Verwalter entsprechend ermächtigen , dass die in der Wohnung des säumigen Wohngeldschuldners vorhandenen Leitungen von der zentralen Versorgungsleitung abgetrennt werden. Keinem Wohnungseigentümer ist es zumutbar, auf Dauer für einen anderen Wohnungseigentümer den auf diesen entfallenden Kostenanteil zu übernehmen. Nach § 273 Abs. 1 BGB ist die Gemeinschaft berechtigt, gegenüber dem säumigen Wohngeldschuldner in Bezug auf die Lieferung von Versorgungsleistungen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, wenn der säumige Eigentümer die Bewirtschaftungskosten nicht anteilig mitträgt. Voraussetzung für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes ist allerdings, dass der Wohnungseigentümer sich mit der Zahlung der auf ihn entfallenden Anteile in erheblichem Umfang in Verzug befindet, wobei den Umfang das Kammergericht mit der Entscheidung erneut festgelegt hat.
09.05.2006 - Autor: Johannes Steger|
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