Funkfeststation auf dem Hausdach
Die Auslegung der in das Grundbuch eingetragenen Befugnis eines Wohnungseigentümers, auf dem Dach des gemeinschaftlichen Gebäudes "eine Funkfeststation" zu betreiben, führt nicht dazu, dass der Betrieb einer Mehrzahl solcher Anlagen gestattet wäre. Hierauf weist der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 30.03.2006 (Aktenzeichen V ZB 17/06) hin. In der Gemeinschaftsordnung wurde eine Funkfeststation als Einrichtung definiert, die aus drei Bauteilen besteht, nämlich den Antennenträgern, der Antennenanlage und der Versorgungseinheit. Hieraus ergibt sich, dass jede Einheit, die über diese Bauteile verfügt, nach dem Verständnis der Gemeinschaftsordnung eine Funkfeststation darstellt. Ist ein Vorhaben auf die Montage sämtlicher drei Komponenten gerichtet, so bedeutet dieses zwangsläufig, dass keine Erweiterung einer bestehenden Anlage vorliegt, sondern die Errichtung einer weiteren getrennten Anlage beabsichtigt ist. Der Bundesgerichtshof hat der Gemeinschaftsordnung aber nur das Recht entnommen, eine Anlage zu errichten. Bei der Auslegung einer in das Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt. Umstände außerhalb der Eintragung können nur herangezogen werden, wenn sie nach dem besonderen Verhältnis des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Soweit die Gemeinschaftsordnung ein Sondernutzungsrecht gewährt, ist dies zwar hinsichtlich der örtlichen Situation der Fall, nicht jedoch hinsichtlich der Entstehungsgeschichte der Ordnung und ihrer einzelnen Regelungen, soweit sich diese nicht aus dem Grundbuchinhalt ergeben. Im konkreten Fall wurde die Errichtung der Funkfeststation erlaubt, ferner deren Wiederaufbau. Für die gesonderte Benennung dieser Befugnis besteht nur dann ein Grund, wenn sich die Erlaubnis zur Errichtung einer Anlage auf ein einmaliges Ereignis bezieht. Anders ist die ausdrückliche Gestattung des Wiederaufbaus nicht sinnvoll zu erklären.
31.05.2006 - Autor: Johannes Steger