Den Beseitigungsanspruch hat das Gericht aus der Teilungserklärung hergeleitet, welche den oben genannten Inhalt hat. Die inhaltliche Tragweite der in der Teilungserklärung betroffenen Regelung ist durch Auslegung der Grundbucheintragung zu ermitteln. Die Eintragung ist nach Wortlaut und Sinn der Erklärung auszulegen, wie sie sich für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergeben; Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.
Eine Werbung auf Fensterflächen außerhalb der Gewerbeeinheit wird durch die Teilungserklärung ausgeschlossen. Aus der Regelung der Teilungserklärung ergibt sich, dass gerade die Fenster grundsätzlich zur Werbung genutzt werden dürfen. Die freie Sicht aus den Fenstern wird durch eine Folie beeinträchtigt.
Auch wenn diese Regelung offensichtlich in erster Linie die Wohnungsnutzer davor schützen soll, dass ihre Aussicht aus den Fenstern durch Werbemaßnahmen des Eigentümers der Gewerbeeinheit beeinträchtigt wird, so konnte ein Erwerber aufgrund dieser Regelung in der Teilungserklärung darauf vertrauen, dass die Fenster von Werbung frei bleiben würden. Die Werbefolien widersprechen daher der Teilungserklärung.
11.07.2006 Autor: Hans-Christian Schwarzmeier|
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