Instandhaltung bei Nießbrauch

Der Nießbraucher hat lediglich für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Hierzu gehören Verschleißreparaturen, nicht jedoch Maßnahmen, die - wie hier die Erneuerung der Elektroinstallation - darüber hinausgehen; diese obliegen dem - mietenden - Eigentümer selbst. Hierauf weist der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 13.3.2005 (Aktenzeichen VIII ZR 311/04) hin. Das Gesetz definiert in § 1030 BGB den Nießbrauch dahingehend, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung einer Sache erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen. Häufig übertragen aus steuerlichen Gesichtspunkten Eltern ihre Immobilien auf die Kinder, behalten sich aber den Nießbrauch vor. Die Kinder werden Eigentümer, die Eltern Nießbrauchsberechtigte, die Mieten fließen sodann als Nutzungen weiter an die Eltern.

Gemäß § 1041 BGB hat der Nießbraucher für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen hat er nur vorzunehmen, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören. Zu der gewöhnlichen, dem Nießbrauch obliegenden Unterhaltung der Sache gehören solche Maßnahmen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände, zu erwarten sind. Dazu gehören insbesondere normale Verschleißreparaturen. Eine andere Interessenverteilung wollte der Bundesgerichtshof auch nicht deshalb vornehmen, weil die Parteien ein Mietvertrag verband. Das Verlangen auf Reparatur aus dem Mietvertrag (§ 536a Abs. 2 BGB) sei rechtsmissbräuchlich. Denn dem mietrechtlichen Anspruch steht der hypothetische Aufwendungsersatzanspruch des Nießbrauchers gegen den Eigentümer aus § 1049 BGB entgegen. Macht der Nießbraucher Verwendungen auf die Sache, zu denen er nicht verpflichtet ist (wozu vorliegend der Austausch der Elektroinstallation zählt), so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

25.11.2005 - Autor: Hans-Christian Schwarzmeier
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