Reklametafel an Fassade

Die Anbringung beleuchteter Reklametafeln an der Außenfassade einer Wohnungseigentumsanlage stellt eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Absatz 2 WEG dar. Wenn diese nicht mit merklichem Lichteinfall und keine Beschränkung der Aussicht der übrigen Eigentümer verbunden sind, sind beleuchtete Reklametafeln jedenfalls dann als ortsüblich und angemessene Werbung für Gewerbe, die dem zweckgebundenen Gebrauch des Wohnungs- oder Sondereigentums entsprechen, hinzunehmen. Wird Sondereigentum in zulässiger Weise gewerblich genutzt, muss von den übrigen Wohnungseigentümern nicht nur diese Nutzung, sondern auch die Anbringung von Werbetafeln zur ortsüblichen und angemessenen Werbung für das betreffende Gewerbe geduldet werden.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 31.05.2006, Aktenzeichen 16 Wx 11/06
Autor: Hans-Christian Schwarzmeier   Datum: 16.03.2007
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