Stilllegung des Fahrstuhls
Die Wohnungseigentümer können mit Stimmenmehrheit nicht beschließen, einen defekten Fahrstuhl nicht instand zu setzen und ihn damit faktisch stillzulegen. Ein derartiger Beschluss ist jedenfalls dann unwirksam, wenn die Wohnungseigentümer nach der Teilungserklärung verpflichtet sind, die im Gemeinschaftseigentum stehenden Anlagen und Einrichtungen der Wohnanlage, zu der auch der Fahrstuhl gehört, dauernd in einem guten Zustand zu erhalten. Derartige Mehrheitsbeschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft zielen faktisch auf den Entzug wesentlicher Bestandteile des Gemeinschaftseigentums und damit auf die Veränderung seiner sachlichen Substanz.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.11.2006, Aktenzeichen 5 W 104/06-39.
Autor: Johannes Steger Datum:
29.03.2007