Nutzung von Hobbyräumen

Bestimmt die Gemeinschaftsordnung einer Anlage, die unter anderem aus Wohnungen sowie aus Hobbyräumen als selbständigen Teileigentumseinheiten besteht, dass die Hobbyräume ausgebaut und mit den Wohnungen verbunden werden dürfen, so liegt darin in der Regel eine Vereinbarung, dass der Ausbau der Hobbyräume in Wohnräume gestattet ist und diese Räume dann zu dauernden Wohnzwecken genutzt werden dürfen.

Unter dem Begriff "Hobbyraum" versteht man ansonsten eine Raumnutzung, die zwar ein gelegentliches Benutzen zu Wohnzwecken (etwa als Gästezimmer) erlaubt, nicht aber den Mittelpunkt der Lebensführung einer Person oder Familie bildet. Hier war anders zu entscheiden, weil die Genehmigung zum Ausbau des Hobbyraums allgemein gefasst war, also ohne Beschränkung auf die Zweckbestimmung. Dieses rechtfertigt die abweichende Entscheidung.

OLG München, Beschluss vom 06.11.2006, Aktenzeichen 34 Wx 105/06

Autor: Hans-Christian Schwarzmeier   Datum: 04.05.2007

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