Gesundheitsgefahren durch Sanierung

Leidet ein Wohnungseigentümer an einer hohen Chemikalienempfindlichkeit, so muss er zunächst selbst alles tun im Rahmen der Zumutbarkeit, um gesundheitliche Gefahren/Risiken durch eine Instandsetzungsmaßnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft (hier: Freisetzung von Lösungsmitteln im Rahmen der Hydrophobierung der Fassade) zu verringern, wozu auch ein zeitweises Verlassen der Wohnung gehören kann. Im Einzelfall ist das Interesse der Wohnungseigentümer auf Erhaltung ihres (Mit-) Eigentums einerseits (Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz) und das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz) gegeneinander abzuwägen. Ist die durchgeführte Maßnahme unerlässlich, so ist dem betroffenen Wohnungseigentümer auch zuzumuten, für die Dauer einer Gesundheitsgefährdung die Wohnung zeitweise zu verlassen, ein Unterlassen der Baumaßnahme würde das Eigentum der übrigen Wohnungseigentümer in erheblicher Weise beeinträchtigten. Dieses Interesse hat Vorrang.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 3.1.2007, Aktenzeichen 2 Wx 75/06.
Autor: Johannes Steger   Datum: 04.07.2007
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