Verzicht auf Wohnungseigentum

Ein Wohnungseigentümer kann nicht rechtswirksam auf sein Wohnungseigentum verzichten und die sodann erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch verlangen. Das Grundbuchamt kann einen derartigen Antrag auf Eintragung des Verzichts als unzulässig zurückweisen, weil das Wohnungseigentum nicht durch Verzicht aufgegeben werden kann. § 928 BGB, wonach das Eigentum an einem Grundstück durch Verzicht aufgegeben werden kann, gilt nicht für Wohnungseigentum. Der Bundesgerichtshof hat bereits früher entschieden, dass ein Miteigentum an einem Grundstück durch Verzicht des einzelnen Miteigentümers nicht aufgegeben werden kann, nichts anderes gilt für den Verzicht auf Wohnungs- und Teileigentum.

BGH, Beschluss vom 14.06.2007, Aktenzeichen V ZB 18/07Autor: Hans-Christian Schwarzmeier   Datum: 31.08.2007
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