Verwaltervergütung

Es besteht kein Anspruch einer Minderheit der Teilnehmer einer Wohnungseigentümerversammlung darauf, dass Bewerber um die Verwaltertätigkeit in der Versammlung angehört werden. Die Bestellung eines Verwalters, dessen Vergütung um 40 % über den Konkurrenzangeboten liegt, entspricht nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn es für die Bezahlung des Mehrbetrages sachliche Gründe gibt. Die Wohnungseigentümer sind nicht gehalten, stets die billigste Verwaltung zu wählen. Sie können auch andere Gesichtspunkte, insbesondere die Zuverlässigkeit und den Umfang der Aufgabenerfüllung bei der Entscheidungsfindung mit berücksichtigen. Bei einer erheblichen Differenz sind aber derartige sachliche Gründe darzulegen.

OLG München, Beschluss vom 07.09.2007, Aktenzeichen 32 Wx 109/07
Autor: Hans-Christian Schwarzmeier   Datum: 26.10.2007
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