Beseitigung einer Tiefgarage
Werden beim Bau einer Tiefgarage die in der Teilungserklärung eingeräumten Befugnisse überschritten und entsteht hierdurch ein nicht zu duldender Nachteil, so muss das Bauwerk wenn eine Teilbeseitigung technisch ausscheidet komplett beseitigt werden. Das als Tiefgarage errichtete Gebäude hält weder den Abstand zu dem Wohnhaus ein, wie es sich aus dem in der Teilungserklärung in Bezug genommenen Aufteilungsplan ergibt, noch entspricht es der Höhe nach dem, was durch den Begriff "Tiefgarage" in der Teilungserklärung noch gedeckt ist.
Der durchschnittliche Adressat der Teilungserklärung wird mit dem Begriff "Tiefgarage" ein Bauwerk verbinden, dass in die Tiefe des Grundstücks gebaut wird, dessen Baukörper also im Wesentlichen unterirdisch belegen ist. Hiervon kann keine Rede sein, wenn im Hof eine Tiefgarage gebaut wird, die in der Höhe bis an die Sohlbänke der Erdgeschossfenster heranreicht.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 30.3.2007, Aktenzeichen 2 Wx 107/04.
Autor: Hans-Christian Schwarzmeier 28.12.2007