Änderung der Teilungserklärung

Die einer Notariatsangestellten im Rahmen der Protokollierung einer Teilungserklärung erteilte Vollmacht der teilenden Alleineigentümerin, eventuell erforderliche Nachtragserklärungen abzugeben, die zur Wahrung dieser Urkunde im Grundbuch erforderlich sind, genügt nicht zur wirksamen Erklärung eines Nachtrags zur Teilungserklärung, in dem die in der Teilungserklärung enthaltene Kostenverteilung ergänzt wird. Aus dem Zusatz in der Vollmacht „die zur Wahrung dieser Urkunde im Grundbuch erforderlich sind“, ergibt sich eindeutig, dass es sich nur um eine Vollzugsvollmacht handelte. Der Nachtrag stellt aber eine inhaltliche Ergänzung der protokollierten Teilungserklärung dar. Die von der gesetzlichen Kostentragung nach § 16 Abs. 2 WEG abweichende Kostenregelung ist offensichtlich nicht erforderlich, um die Teilungserklärung zu vollziehen und deshalb von der Vollzugsvollmacht nicht gedeckt.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.03.2007, Aktenzeichen 20 W 524/01


Autor: Johannes Steger    08.05.2008
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