Abberufung des Verwalters
Eine fehlerhafte Information des Verwalters zur Höhe der Einlagensicherung der auf einem Treuhandkonto geführten Instandhaltungsrücklage begründet nicht zwingend das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine vorzeitige Abberufung.
OLG München, Beschluss vom 22.02.2006, Aktenzeichen 34 Wx 118/05
Insbesondere der Bundesgerichtshof hat verschiedentlich darauf hingewiesen, dass von dem Beschluss über die Abberufung des Verwalters die Kündigung des Verwaltervertrages zu unterscheiden ist. Die Berechtigung der Wohnungseigentümer zur Kündigung des mit dem Verwalter abgeschlossenen Vertrages betrifft nicht die Gültigkeit des Beschlusses zu dessen Kündigung, sondern erfordert die Überprüfung der materiellen Voraussetzungen eines Kündigungsrechtes. Dazu steht dem abberufenen Verwalter das Feststellungsverfahren nach
§ 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG in Verbindung mit
§ 256 Abs. 1 ZPO offen. Ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Abberufung des Verwalters liegt vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit diesem nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere weil das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist. Die unrichtige Information durch den Verwalter zur Einlagensicherung beruhte auf Fahrlässigkeit. Auch wenn für die Wohnungseigentümergemeinschaft ein noch nicht bezifferbarer Schaden entstanden ist, kann in diesem Verhalten kein das Vertrauensverhältnis zerstörender Umstand erblickt werden, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Gegebenenfalls sind derartige Fälle auch durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt. Fehlt es an einem wichtigen Grund für die Abberufung des Verwalters, besteht in der Regel auch kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Verwaltervertrages gemäß
§ 626 BGB.
Autor: Johannes Steger Datum:
21.08.2006