Herstellung eines Kinderspielplatzes
Die Anlage eines Spielplatzes mit Federwipptieren, Wippe und Schaukel als typischen und gut geeigneten Spielgeräten für Kinder kann sich als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung aus der Landesbauordnung ergeben. Hierauf weist das Landgericht Wuppertal in einem Beschluss vom 3.3.2006 (Aktenzeichen 10 T 113 + 121/04) hin. Der dahingehende Beschluss der Gemeinschaft konnte damit als Mehrheitsbeschluss gefasst werden. Die Errichtung des Spielplatzes entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des 21 Abs. 3 WEG und erfordert damit trotz der vorgenommenen baulichen Veränderungen nicht nach
§ 22 Abs. 1 WEG die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer. Bauliche Veränderungen werden nur dann von
§ 22 Abs. 1 Satz 1 WEG erfasst und erfordern damit letztlich die Zustimmung aller Eigentümer, wenn sich die Veränderungen nicht mehr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums halten. Als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des
§ 21 Abs. 3 WEG gilt überdies die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums in den ordnungsgemäßen Zustand. Was der ordnungsgemäße Zustand ist, ergibt sich nicht nur aus der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung und Aufteilungsplänen, sondern auch aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften etwa über die Anlage eines Kinderspielplatzes. Die Vornahme von Baumaßnahmen, zu denen die Wohnungseigentümer nach öffentlichem Baurecht verpflichtet sind, etwa die Anlage von Stellplätzen oder eines Kinderspielplatzes, ist Voraussetzung für die Baugenehmigung; sie dienen deshalb auch der erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des Gemeinschaftseigentums.
Autor: Johannes Steger Datum:
19.09.2006