Datum: 01.03.2004 --- WE-Recht

Errichtung von Baumsperren

Ein Wohnungseigentümer ist ohne Zustimmung der anderen nicht berechtigt, den Mitgebrauch an einer Gemeinschaftsfläche (hier Gartenfläche) durch Errichtung von Baumsperren derart zu begrenzen, dass die übrigen Wohnungseigentümer die Fläche nicht mehr mit Fahrzeugen befahren können und der Zugang mit Fahrrädern, Kinderwagen etc. nur an bestimmten Stellen möglich ist.

BayObLG, Beschluss vom 30.04.2003, Aktenzeichen 2 ZBR 87/02

Die Beeinträchtigung des Mitgebrauchs durch Errichtung der Baumsperren kann widerrechtlich sein, insbesondere wenn es an einem entsprechenden wirksamen Eigentümerbeschluss fehlt. Dieses gilt insbesondere auch dann, wenn in der Teilungserklärung keine entsprechende Ermächtigung enthalten ist. Die Errichtung von Baumsperren bedarf daher grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, da diese einen auf Dauer angelegten gegenständlichen Eingriff in die Substanz und damit eine bauliche Veränderung des Grundstücks beinhalten. Folgerichtig ist den betroffenen Wohnungseigentümern sodann ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB zuzubilligen. Jeder Wohnungseigentümer ist bezüglich der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Flächen nach § 13 Absatz 2 Satz 1 WEG zum Mitgebrauch der Fläche nach Maßgabe der §§ 14, 15 WEG berechtigt. Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, die Flächen entsprechend ihrer Beschaffenheit zu nutzen, also zu betreten, zu begehen und sie mit Fahrzeugen jeder Art zu befahren, soweit dieses nach den örtlichen Voraussetzungen und Gegebenheiten möglich ist und nicht zu Schäden führt. Auch ein ungehinderter Zugang ist zu gewährleisten, wird hierin über Gebühr zu Lasten der anderen Wohnungseigentümer eingegriffen, so ist die Folge ein entsprechender Beseitigungsanspruch.


Autor: Jutta Breiholdt
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