OLG Naumburg, Beschluß vom 10.1.2000, Aktenzeichen 11 Wx 2/99
Gemäß § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer dem anderen Wohnungseigentümer gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen, und zwar nach dem Verhältnis seines Anteils zu den Gesamtanteilen. § 16 Abs. 2 WEG ist nicht zwingend, kann vielmehr durch Vereinbarung der Wohnungs- und Teileigentümer abgeändert werden, insbesondere auch durch entsprechende Vorschriften in der Teilungserklärung. Denkbar ist z. B., daß Verwaltungskosten gleichmäßig auf die Wohnungseigentümer verteilt werden, ohne Rücksicht auf die Größe der Einheiten. Ist der Verteilungsschlüssel einmal so vereinbart, kann er wiederum nur durch erneute Vereinbarung abgeändert oder aufgehoben werden, es sei denn, die Gemeinschaftsordnung selbst knüpft an ihre Abänderung geringere Anforderungen. Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Der Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan etc. sollen, bevor über sie die Wohnungseigentümergmeinschaft beschließt, vom Verwaltungsbeirat geprüft und sodann mit einer Stellungnahme versehen werden. Gemäß § 21 Abs. 5 Ziff. 5 WEG gehört zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung durch die Wohnungseigentümer insbesondere die Aufstellung des Wirtschaftsplans, wobei diese Vorschrift nicht zwingend ist, durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer ist sie abdingbar, so daß dem Verwaltungsbeirat auch zusätzliche, in § 29 WEG nicht vorgesehene Kompetenzen übertragen werden können.
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