Datum: 01.06.2004 --- WE-Recht

Rechtsmissbräuliche Anfechtung

Die Anfechtung einer Jahresabrechnung oder eines Wirtschaftsplans wegen Anwendung eines unrichtigen Verteilungsmaßstabs ist in der Regel dann rechtsmissbräulich, wenn die übrigen Wohnungseigentümer mit dem Abrechnungsmaßstab einverstanden sind und der Antragsteller durch eine Änderung nur Nachteile erleiden würde.

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23.12.2003, Aktenzeichen 2 ZBR 195/03

Die Ungültigerklärung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer muss durch einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Amtsgericht geschehen, und zwar innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung. Der Beschluss muss nicht insgesamt angefochten werden, er kann auch auf ein abtrennbaren Teil beschränkt werden. Die Monatsfrist rechnet ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung und nicht, wie häufig irrig angenommen wird, mit Zugang des Protokolls. Beschlüsse der Wohnungseigentümer sind grundsätzlich gültig, sofern sie nach erfolgter Anfechtung durch das Gericht für ungültig erklärt werden bzw. nicht ohnehin nichtig sind. Nichtig sind zum Beispiel Beschlüsse, die gegen zwingende gesetzliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen, so kann beispielhaft ein Verwalter nicht für einen längeren Zeitraum als fünf Jahre bestellt werden, auch kann die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums aus einem anderen als einem wichtigen Grund nicht versagt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH ist zwar ein Rechtsschutzbedürfnis im Beschlussanfechtungsverfahren im Regelfall nicht zu prüfen. Dadurch wird es jedoch nicht ausgeschlossen, dass ein Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses im Einzelfall wegen Rechtsmissbrauch unzulässig sein kann wie im entschiedenen Falle.


Autor: Johannes Steger
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