BayObLG, Beschluss vom 07.11.2002, Aktenzeichen 2Z BR 77/02
Kommentar:
Maßgeblich für die Kosten ist dasjenige, was zwischen den Wohnungseigentümern, zumeist in der Teilungserklärung, vereinbart worden ist. Im Einzelfall ist eine Auslegung der Klausel vorzunehmen nach Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Leser als nächstliegende Bedeutung ergibt. Bei der Auslegung können im Übrigen auch die Vorschriften der Heizkostenverordnung mit einbezogen werden. So heißt es dort in § 7: "Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen "
Die Heizkostenverordnung sieht demnach vor, dass von den Kosten des Betriebs der Zentralheizungsanlage mindestens 50 %, höchstens 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen sind, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche. Berücksichtigt man diese gesetzlichen Vorschriften, so ist die nächstliegende Bedeutung, dass von den Kosten der Zentralheizungsanlage 50 % nach dem Verbrauch, im Übrigen nach der Wohnfläche die Kosten zu verteilen sind.
Die Heizkostenverordnung schreibt aber auch vor, dass "In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen" (§ 7 Abs. 1 S. 2 HeizkV).
| Verwandt: Verbrauchsabhängie Heizkostenabrechnung |
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