Datum: 02.04.2003 --- WE-Recht
Störender Bäckereibetrieb
Die Gemeinschaft muss den nachts stattfindenden Bäckereibetrieb mit reger Liefertätigkeit nicht dulden. Lärmstörungen und Gerüche übersteigen das hinzunehmende Maß; eine Zustimmung der Verwaltung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Das Verhalten seines gewerblichen Mieters muss sich hierbei der Sondereigentümer zurechnen lassen.
Landgericht Berlin, Beschluss vom 18.08.2000, Aktenzeichen 85 T 159/99 WEG
Kommentar:
Die Wohnungseigentümer haben einen Anspruch auf Unterlassung von Störungen, die das Wohnungseigentum beeinträchtigen und nicht in der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes liegen, wenn keine dahin gehende Duldungspflicht besteht. Das grundsätzliche freie Nutzungsrecht dieses Wohnungseigentümers findet seine Grenzen in § 14 Nr 1 WEG, wonach unter anderem vom sonder- und gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch gemacht werden darf, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Überdies wird in § 14 Nr. 2 WEG den Sondereigentümern ausdrücklich auch die Verantwortung für das Verhalten derjenigen Personen auferlegt, denen das Sonder- oder Miteigentum zur Nutzung überlassen wurde. Insoweit ist in entsprechender Anwendung von § 906 BGB eine besonders starke Berücksichtigung nachbarrechtlicher Verpflichtungen, d.h. ein intensiviertes Nachbarschaftsverhältnis gegeben, also gegenseitige Rücksichtnahme zu üben und einen gerechten Interessenausgleich anzustreben. Die Immissionen dürfen aus der Warte eines besonnenen Durchschnittsmenschen nur unwesentlich sein.
Autor: Ricarda Breiholdt