Datum: 03.05.2004 --- WE-Recht
Trittschallschutz nach Bodenbelagsaustausch in Eigentumswohnungen
Ein Wohnungseigentümer darf den standardmäßig verlegten Fußboden durch einen anderen Bodenbelag austauschen, auch wenn dies zu einer zusätzlichen Trittschallbelästigung für den Bewohner der darunter liegenden Wohnung führt. Abhilfe verlangen kann der belästigte Wohnungseigentümer allerdings, wenn ein fehlerhafter Einbau des neuen Bodenbelags vermeidbare Trittschallbelästigungen verursacht oder wenn die zum Zeitpunkt der Errichtung des Wohnungseigentums gültigen Anforderungen an den Trittschallschutz nach der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) nicht mehr erfüllt werden (Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 14.4.2004, Az. 318 T 114/02).
Nach dem Gesetz kann jeder Wohnungseigentümer seine Wohnung beliebig nutzen, solange dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus Nachteile entstehen, § 14 Abs.1 WEG. Deshalb, so das Landgericht, könnten die anderen Wohnungseigentümern nicht verlangen, dass beim Austausch des Bodenbelags die zum Einbauzeitpunkt geltenden verschärften DIN-Vorschriften einzuhalten seien. Dies würde wegen der inzwischen erhöhten technischen Anforderungen an den Trittschallschutz eine Veränderung in den meisten Fällen unmöglich machen. Dadurch werde der umbauwillige Eigentümer unzulässig in der Nutzung seiner Wohnung einschränkt.
In dem Hamburger Fall hatte der Eigentümer einer im I. Stock belegenen Wohnung eines 1970 erbauten Mehrfamilienhauses den standardmäßig vorhanden Teppichboden im Wohnzimmer gegen Parkett und den Mosaikboden in der Küche gegen großformatige Fliesen ausgetauscht. Dadurch kam es in der darunterliegenden Wohnung zu einer verstärkten Trittschallbeeinträchtigung. Ein Sachverständiger ermittelte, dass nach der bei Errichtung des Hauses gültigen DIN 4109 (Stand September 1962) die Grenzwerte im Wohnzimmer zwar gerade noch eingehalten waren, in der Küche jedoch nachlässige Handwerkerarbeiten Schallbrücken in den Randbereichen verursacht hatten, so dass dort diese DIN-Werte nicht mehr erfüllt wurden. Die strengeren Anforderungen der DIN 4109 (Stand November 1989), die zum Zeitpunkt des Umbaus galten, erfüllten beide Bereiche jedoch deutlich nicht. Der betroffene Wohnungseigentümer verlangte einen Rückbau in den ursprünglichen Zustand und berief sich ohne Erfolg darauf, mit den neuen Bodenbelägen könnten die Werte der jetzt gültigen, strengeren DIN-Norm 1989 nicht erfüllt werden. Die Fliesen in der Küche durften ebenso verbleiben wie das Parkett im Wohnzimmer. Nur die Handwerkerpfusch entstandenen Schallbrücken in den Randbereichen der Küche mußte der Eigentümer beseitigen lassen, um auch in diesem Bereich die Grenzwerte nach der DIN Norm aus dem Jahre 1962 zu erfüllen.
Autor: Johannes Steger