Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluß vom 31.8.2000, Aktenzeichen 2Z BR 21/00.
Ein Wohnungseigentümer kann einen aus dem Gemeinschaftsverhältnis hergeleiteten schuldrechtlichen Anspruch auf Änderung der dinglichen Rechtslage hinsichtlich des Speicherraums in der Form der Einräumung von Sondereigentum haben. Auf diese Weise ist gewährleistet, daß der rechtlich nicht zulässige Zustand, daß isolierte Miteigentumsanteile ohne zugehöriges Sondereigentum bestehen, bereinigt wird. Ein entsprechender Anspruch steht dem Wohnungseigentümer aus § 242 BGB zu. Eine Verteilung der Speicherflächen ist so vorzunehmen, wie es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände und der Interessen der Beteiligten angemessen ist.
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