BayOLG, Beschluss vom 23.12.2002, Aktenzeichen 2 ZBR 89/02
Bei der Einberufung der Eigentümerversammlung ist der Gegenstand genügend zu bezeichnen, wie sich aus § 23 Abs. 4 WEG ergibt. Die Vorschrift dient dem Schutz der Wohnungseigentümer, sie soll verhindern, dass diese durch eine Beschlussfassung überrascht werden; durch die Bezeichung der Tagesordnungspunkte soll ihnen ermöglicht werden, sich sachgerecht auf die Versammlung vorzubereiten. Nicht notwendig ist allerdings, dass ausdrücklich auf eine vorgesehene Beschlussfassung hingewiesen wird. Im Allgemeinen reicht es aus, wenn der Beschlussgegenstand schlagwortartig bezeichnet wird, wobei übertriebene Anforderungen im Einzelfall nicht gestellt werden dürfen. Die oben gewählte Erklärung ist zu Recht als ausreichend betrachtet worden, die Wohnungseigentümer konnten erkennen, dass eine Beschlussfassung zum laufenden Verwaltervertrag vorgesehen war. Mit dem zusätzlich Hinweis auf die Haftung war ausreichend klargestellt, auf welche der unterschiedlichen vertraglichen Regelspunkte sich die Erörterung und etwaige Beschlussfassung erstrecken sollen. Die Bezeichnung deckt neben der Erörterung und Beschlussfassung zur Verwalterhaftung im engeren Sinn auch die damit im sachlichen Zusammenhang stehende Problematik der Verjährung derartiger Ansprüche ab.
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