Datum: 04.12.2003 --- WE-Recht

Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

Ein Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels wegen grober Unbilligkeit ist nicht gegeben, wenn die Kostenverteilung von dem teilenden Eigentümer in der Teilungserklärung geregelt worden ist und er wegen der Verzögerung eines von ihm geplanten weiteren Ausbaus von Wohnungs- oder Teileigentum keine Sonderregelung getroffen hat. Die Erwerber der anderen Wohnungen dürfen sich auf die nach der Teilungserklärung vorgesehene Kostenregelung verlassen.

Kammergericht, Beschluss vom 1.9.2003, Aktenzeichen 24 W 285/02.

Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hat der einzelne Wohnungseigentümer nur dann einen Anspruch gegen die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft auf Abänderung des vereinbarten Verteilungsschlüssels, wenn die Abrechnung nach dem Verteilungsschlüssel zu einer Mehrbelastung eines einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber den anderen führt und außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der Vereinbarung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn der Schlüssel zu wenig auf die Besonderheiten der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft abgestimmt ist und sich deshalb als grob unbillig erweist. Errichtet ein Miteigentümer die Teilungserklärung selbst und bestimmt er dabei die Größe der Miteigentumsanteile sowie die Kostenverteilung in Kenntnis des Umstandes, dass zur Nutzung seines Sondereigentums noch weitere Maßnahmen nötig sind, so kann er nicht die Unbilligkeit der Kostenverteilung geltend machen, wenn er die zur Nutzung erforderlichen Arbeiten dann mangels entsprechenden Nutzungswillens nicht durchführen lässt. Das Risiko der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Sondereigentums trägt jeder Eigentümer selbst. Anderenfalls hätte ein ausbauberechtigter Sondereigentümer es in der Hand, seinen Anteil an den Kosten und Lasten zum Nachteil der anderen Miteigentümer von seinem Nutzungswillen abhängig zu machen.


Autor: Johannes Steger
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