Datum: 05.11.2003 --- WE-Recht

Nutzung einer Gartenfläche

Werden bestimmte abgegrenzte Stücke einer in der Teilungserklärung als Gemeinschaftseigentum ausgewiesenen Gartenfläche durch Mehrheitsbeschluss "der alleinigen Nutzung der entsprechenden Wohnungseigentümer" unterstellt, so ist die hierin zu sehende, nur durch Vereinbarung mögliche Zuweisung von Sondernutzungsrechten wegen Fehlens der Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung nichtig. Allein die jahrelange Nutzung bestimmter Teilflächen des Gemeinschaftseigentums durch einzelne Wohnungseigentümer kann aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) weder Sondernutzungsrechte noch auf Vereinbarung solcher gerichtete Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer begründen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2003, Aktenzeichen 3 Wx 133/03

Ein Sondernutzungsrecht kann nur durch Vereinbarung, nicht auch durch bestandskräftig gewordenen Mehrheitsbeschluss begründet werden. Der Wohnungseigentümerversammlung fehlt hierzu die absolute Beschlusskompetenz und ein in Ermangelung derselben gefasster Beschluss ist damit nichtig. Die Praktizierung eines Sondernutzungsrechts über einen längeren Zeitraum lässt in der Regel einen Anspruch auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung aus Treu und Glauben nicht herleiten. Dieses folgt mittelbar daraus, dass die Nichtigkeit einer inhaltsgleichen Beschlussregelung ohne zeitliche Befristung geltend gemacht werden kann. Im Regelfall wird sich auch nicht eine besondere unzumutbare Härte begründen lassen, die eine andere Entscheidung rechtfertigt.


Autor: Jutta Breiholdt
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