Datum: 05.11.2003 --- WE-Recht
Verbot der Hundehaltung
Das partielle Verbot der Hundehaltung bestimmter Hunderasse (hier: Kampfhunde und Kampfhundmischlinge) unterliegt als Gebrauchsregelung im Sinne des
§ 15 Abs. 2 WEG der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft. Hierauf weist das Kammergericht in einem Beschluss vom 23.06.2003 (Aktenzeichen 24 W 38/03) hin. Die Eigentümergemeinschaft kann damit Kraft Mehrheitsbeschluss über das Verbot der Hundehaltung bestimmter Rassen beschließen, da durch diese Regelung eine unzulässige Belästigung anderer Wohnungseigentümer verhindert werden soll. Der Grundsatz des
§ 13 Abs. 1 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer mit dem im Sondereigentum stehenden Gebäudeteil nach Belieben verfahren darf, wird mit Rücksicht auf das notwendige Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft dadurch eingeschränkt, dass nach
§ 14 Nr. 1 WEG der Wohnungseigentümer verpflichtet ist, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Ein partielles Hundeverbot entspricht damit ordnungsgemäßer Verwaltung. Der Begriff Kampfhund und Kampfhundmischling in einem Beschluss ist auch hinreichend bestimmt. Die Auslegung beider Begriffe im Verbotsbeschluss richtet sich nach dem Verständnis der beteiligten Wohnungseigentümer; unerheblich ist, dass diese beiden Begriffe wissenschaftlich nicht definiert sind.
Autor: Jutta Breiholdt