Datum: 06.02.2004 --- WE-Recht

Abberufung des Verwalters

Über die Abberufung einer Verwalters aus nichtigen Grund zu entscheiden, ist in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer. Nur wenn ein Wohnungseigentümer mit seinem Verlangen, diesen Gegenstand auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung zu setzen, nicht durchgedrungen ist, oder offenkundig ist, dass ein solcher Antrag in der Eigentümerversammlung keine Mehrheit finden wird, kann der einzelne Wohnungseigentümer beim Wohnungseigentumsgericht unmittelbar den Antrag auf Abberufung des Verwalters stellen.

Bayerisches OLG, Beschluss vom 04.07.2002, Aktenzeichen 2 ZBR 139/01

Kommentar:

Grundsätzlich haben die Wohnungseigentümer mit Mehrheit über die Abberufung des Verwalters zu entscheiden, hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. Bei der Abstimmung über die Abberufung ist auch der Verwalter stimmberechtigt, und zwar nicht nur dann, wenn er selbst Wohnungseigentümer ist, sondern auch dann, wenn Wohnungseigentümer ihn ermächtigt haben, sie in der Wohnungseigentümerversammlung zu vertreten. Soll mit der Abberufung allerdings gleichzeitig über die Kündigung des Verwaltervertrages beschlossen werden, ist der Verwalter nicht stimmberechtigt. Soweit der Verwalter mit seiner Stimmenmehrheit und damit auch Majorisierung seine Abberufung verhindert, ist konkret zu prüfen, ob er dadurch in recht missbräuchlicher Weise die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer beeinträchtigt und insoweit ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt.


Autor: Johannes Steger
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