Datum: 06.02.2004 --- WE-Recht

Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

Ein Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels wegen grober Unbilligkeit ist nicht gegeben, wenn die Kostenverteilung von dem teilenden Eigentümer in der Teilungserklärung geregelt worden ist und er wegen der Verzögerung eines von ihm geplanten weiteren Ausbaus von Wohnungs- oder Teileigentums keine Sonderregelung getroffen hat. Die Erwerber der anderen Wohnungen dürfen sich auf die nach der Teilungserklärung vorgesehene Kostenregelung verlassen.

Kammergerichte, Beschluss vom 01.09.2003, Aktenzeichen 24 W 285/02

Kommentar:

Der einzelne Wohnungseigentümer hat nach Treu und Glauben nur dann einen Anspruch auf Änderung des vereinbarten Teilungsschlüssels gegenüber den anderen Wohnungseigentümern, wenn die Abrechnung nach dem Verteilungsschlüssel zu einer Mehrbelastung eines einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber den anderen führt und außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der Vereinbarung als grob unbillig und damit als Gegen-Treu-und-Glauben-Verstoß erscheinen lassen. Im Einzelfall ist hier ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen. Die Voraussetzungen sind grundsätzlich nur dann gegeben, wenn der Schlüssel zu wenig auf die Besonderheiten der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft abgestimmt ist und sich deshalb als grob unbillig erweist. Gestaltet ein Miteigentümer die Teilungserklärung selbst und bestimmt er dabei die Größe der Miteigentumsanteile sowie die Kostenverteilung in Kenntnis des Umstandes, dass zur Nutzung eines Sondereigentums noch weitere Maßnahmen nötig sind, so kann er nicht die Unbilligkeit der Kostenverteilung geltend machen, wenn er die zur Nutzung erforderlichen Arbeiten dann mangels entsprechenden Nutzungswillens nicht durchführen lässt. Das Risiko der wirtschaftlichen Verwerfbarkeit des Sondereigentums trägt jeder Eigentümer selbst. Andernfalls wäre Missbrauch Tür und Tor geöffnet.

Sondernutzungsrecht an Gartenfläche

Ist eine Gartensondernutzungsfläche in der Gemeinschaftsordnung als "jeweils unmittelbar vor der Wohnung befindlicher Vorgarten" beschrieben, so geht die nächstliegende Bedeutung dahin, dass die Trennlinie zwischen den einzelnen Sondernutzungsflächen durch eine gedachte Verlängerung der Trennwände zwischen den einzelnen Wohnungen gebildet wird.

Bayerisches OLG, Beschluss vom 17.04.2003, Aktenzeichen 2 ZBR 7/03

Kommentar:

Die Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts kann nach §§ 5 Absatz 4, 10 Absatz 2 WEG durch Eintragung in das Grundbuch zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums kann nach § 7 Absatz 3 WEG auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Dieses gilt auch für Umfang und Inhalt eines Sondernutzungsrechts, das durch Eintragung zum Inhalt des Sondereigentums werden soll. Der das Grundbuchrecht beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass die Eintragungsbewilligung der Fläche, an der ein Sondernutzungsrecht bestehen soll, klar und bestimmt bezeichnet ist. An diese Bezeichnung sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie bei sonstigen, den Grundstücksteil betreffenden Eintragungen. Bezüglich des Umfangs des Sondernutzungsrechts ist abzustellen auf den Wortlaut und den Sinn der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Umstände außerhalb der Grundbucheintragung dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Sondernutzungsrechts nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.



Autor: Johannes Steger
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