Datum: 06.07.2004 --- WE-Recht

Einbruchschutz an Fenstern

Die Anbringung eines Schutzgitters vor den Fenstern einer Parterrewohnung stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung dar, die die übrigen Wohnungseigentümer nur dann dulden müssen, wenn in der fraglichen Gegend eine konkrete Einbruchsgefahr besteht. So hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 17.03.2004 (Aktenzeichen 16 Wx 48/04) entschieden. Die allgemeine Einbruchsgefahr in einem Stadtteil von mäßigem Ruf reicht den Kölner Richtern nicht aus, eine generelle Einbruchsgefährdung allein vermag damit die Anbringung eines Gitters am Fenster einer Erdgeschosswohnung nicht zu rechtfertigen, vielmehr bedarf es der erhöhten Einbruchsgefahr. Kommt es in einem Stadtteil und vielleicht sogar auch in er maßgeblichen Wohnungseigentumsanlage wiederholt und häufig zu Einbrüchen, können die übrigen Wohnungseigentümer einem betroffenen Eigentümer sicherlich nicht versagen, dass er derartige Vorsorgemaßnahmen trifft. Andererseits ist das generelle Sicherungsbedürfnis eines Wohnungseigentümers nicht geschützt, weil mit der baulichen Veränderung ja auch in das Gemeinschaftseigentum eingegriffen wird, was grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.
Autor: Jutta Breiholdt
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