Datum: 09.04.2003 --- WE-Recht
Rechtswidriges Baumfällen
Ein Wohnungseigentümer, der einen auf der ihm zur Sondernutzung zugegebenen Gartenfläche befindlichen Baum beseitigt, ist dann nicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes, sondern lediglich zum Geldersatz (
§ 251 Abs. 2 BGB) verpflichtet, wenn ihm die Beseitigung durch das Amtsgericht gestattet worden war und er 1 ½ Monate nach der Entscheidung in Unkenntnis einer inzwischen erhobenen sofortigen Beschwerde mit der Beseitigung beginnt.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2002, Aktenzeichen: 3 Wx 166/02
Eine Wiederherstellung des Anspruchs der übrigen Wohnungseigentümer wegen rechtswidrigen Baumfällens ergibt sich aus der Verletzung des zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Schuldverhältnisses (§§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG) sowie aus §§ 823, 1004, 249 BGB. Ein sondernutzungsberechtigter Wohnungseigentümer ist grundsätzlich zwar im gewissen Umfang zur gärtnerischen Gestaltung seines Gartenanteils berechtigt, nicht aber zu Eingriffen größeren Umfangs, wie Entfernung einer 12 Meter hohen Tanne. Im Einzelfall kann auch zu berücksichtigen sein, dass die Teilungserklärung Beschränkungen enthält, so z. B., dass die Änderung bzw. Ergänzung der Bepflanzung des Gartens der Zustimmung durch den Verwalter bedarf. Ein Wiederherstellungsanspruch kann dann ausscheiden und einem Geldersatzanspruch weichen, wenn der schädigende Wohnungseigentümer nicht vorsätzlich rechtswidrig gehandelt hat. Der Anspruch steht dann den Wohnungseigentümern in ihrer Gesamtheit zu.
Autor: Jutta Breiholdt