Zustellung an Verwalter

Ist der Verwalter persönlich oder als Eigentümer an einem Wohnungseigentumsverfahren beteiligt, so ist eine Zustellung, die über ihn als Zustellungsvertreter an Wohnungseigentümer bewirkt werden soll, nur dann wirksam, wenn sich aus der Adressierung oder aus der zugestellten Ausfertigung ergibt, daß an ihn (auch) als Zustellungsvertreter zugestellt wird. Ein Zustellungsmangel wird auch dann nicht geheilt, wenn Abschriften oder Fotokopien des zuzustellenden Schriftstückes im übrigen allen Wohnungseigentümern zugegangen sind.


BayObLG, Beschluß vom 18.05.1999, Aktenzeichen 2Z BR 1/99

Die Aufgaben und Befugnisse des Wohnungseigentumsverwalters sind in § 27 WEG zusammengefaßt, wobei selbstverständlich auch die besonderen Vereinbarungen in der Teilungserklärung aber auch in dem Verwaltervertrag zu berücksichtigen sind, wie auch in dem Bestellungsbeschluß. Der Verwalter ist insbesondere berechtigt und verpflichtet, Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen, erforderliche Maßnahmen für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zu treffen sowie die gemeinschaftlichen Gelder zu verwalten. Auch sieht das Gesetz eine weitgehende Vertretungsbefugnis des Verwalters vor, gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG ist der Verwalter insbesondere berechtigt, Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind. Die Zustellung wirkt gegenüber den Eigentümern, wenn erkennbar ist, daß sie an den Verwalter als Eigentümervertreter gerichtet ist, wobei die Information der Wohnungseigentümer durch den Verwalter für die wirksame Zustellung nicht erheblich ist. Darüber hinaus wird der Verwalter nicht generell Verfahrensvertreter der Wohnungseigentümer und darf grundsätzlich keine Verfahrenshandlungen (z.B. Beauftragung eines Rechtsanwalts) wahrnehmen, soweit diese Maßnahmen nicht ausnahmsweise und im Notfall zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind. Weitergehende Befugnisse können dem Verwalter allerdings auch durch die Teilungserklärung eingeräumt werden.


Autor: Johannes Steger      veröffentlicht am 10.04.2001

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