HansOLG Hamburg, Beschluß vom 13.02.2001, Az.: 2 Wx 45/99
Bei der Aufbringung eines Plattenbelages im Garten handelt es sich um eine bauliche Veränderung, da eine über die ordnungsgemäße Instandhaltung bzw. Instandsetzung hinausgehende gegenständliche Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums vorgenommen wird, in Abweichung vom Zustand bei Entstehung des Wohnungseigentums oder nach der Vornahme früherer zulässiger baulicher Veränderungen. Selbst bei einem Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche wäre die vorgenommene Umgestaltung hinsichtlich der Zulässigkeit bedenklich, wenn eine gesamte Gartenfläche versiegelt wird, d. h. sämtliche Grünflächen eliminiert werden. Hier sind auch die Interessen der anderen Wohnungseigentümer betroffen, insbesondere wegen der optischen Beeinträchtigung.
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