Baumfällen in Wohnanlage
Das Fällen von einzelnen Bäumen in einer Wohnanlage mit rd. 60 Bäumen bedarf nicht der Zustimmung aller Wohnungseigentümer gemäß
§ 22 Abs. 1 WEG. Die Maßnahme kann vielmehr mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Innerhalb des Rahmens ordnungsgemäßer Verwaltung steht den Wohnungseigentümern bei der Gartenpflege ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies gilt um so mehr, als bei Gartenanlagen das zu erwartende Absterben oder Wachstum von Gewächsen nicht stets mit Sicherheit voraussehbar ist.
11.07.2001 Autor: Johannes Steger