Einrichtung eines Hausmeisterraumes

Die Einrichtung des Hausmeisterbüros samt Toilette in einem bestimmten Gebäude einer Mehrhausanlage erweist sich mit Blick auf die gesamte Wohnanlage unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßen Gebrauchs solange nicht als ermessensfehlerhaft, wie kein Anhalt dafür besteht, daß die Einrichtung in einem der anderen Gebäude besser aufgehoben wäre oder sie dort die Gemeinschaft weniger belasten würde.

11.11.2002 Autor: Johannes Steger

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