Wäschetrocknen in der Wohnung
Die Möglichkeit, innerhalb der Eigentumswohnung die täglich anfallende Wäsche maschinell waschen zu können, gehört ebenso zum Kernbereich des Wohnungseigentums, wie z.B. das Musizieren in den eigenen Räumlichkeiten oder die tägliche Körperhygiene. Hierauf weist das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Beschluß vom 04.12.2000 (Aktenzeichen 20 W 414/99) hin. § 13 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz erlaubt dem Wohnungseigentümer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit seinem Sondereigentum nach Belieben zu verfahren, insbesondere es zu bewohnen oder in sonstiger Weise zu nutzen. Er ist allerdings auch verpflichtet, von seinem
Sondereigentum nur in einer Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Ebenso wie ein völliges Musizierverbot nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden kann, kann auch ein völliges Bade- und Duschverbot nicht ausgesprochen werden, möglich ist selbstverständlich, bestimmte Kernzeiten durch die Hausordnung zu regeln. Der Gebrauch von Waschmaschinen ist kein Luxus, er erleichtert die häusliche Arbeit. Die häusliche Ruhe kann dadurch hergestellt werden, daß in der Hausordnung Ruhezeiten vereinbart werden, innerhalb derer der Gebrauch von Waschmaschinen und Trocknern untersagt ist.
11.11.2002 Autor: Jutta Breiholdt