Gewächshaus auf Balkon

Haben die Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage gegen den Mieter einer Eigentumswohnung einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, wenn der Mieter die Wohnung zwar in mietrechtlich nicht zu beanstandener Weise nutzt, trotzdem aber die Wohnungseigentümer beeinträchtigt werden? Ja, sagt das Landgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 09.10.2001 (Aktenzeichen: 24 S 203/01). Die Wohnungseigentümer können eine den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes oder der Teilungserklärung bzw. den Beschlüssen der Wohnungeigentümergemeinschaft zuwider laufende Nutzung auch gegenüber dem Mieter untersagen und auf Unterlassung der Beeinträchtigung klagen. Maßgeblich ist, ob das Eigentum der Wohnungseigentümer durch die streitgegenständliche Nutzung beeinträchtigt ist. Dieses kann sich zum einen aus Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft aber auch der Teilungserklärung ergeben. Sind hier Regelungen nicht tangiert, so kommt eine Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer auch in Betracht, wenn durch die Nutzung des Mieters – z. B. Gewächshaus auf Balkon – der optische Gesamteindruck des Gebäudes negativ verändert wird. Hierbei reicht eine deutlich sichtbare Veränderung des Erscheinungsbildes allein nicht aus, es muß vielmehr eine objektiv feststellbare übermäßige Nutzung des Eigentums oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechte anderer Wohnungseigentümer bestehen.

12.03.2002 Autor: Johannes Steger

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