Datum: 12.08.2003 --- WE-Recht

Eignung als Verwalter

Die Vorstrafe eines Bewerbers oder des Geschäftsführers einer Bewerberin für die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 30.10.2002 (Aktenzeichen 2 W 149/02) auch dann gegen die (Weiter-) Bestellung sprechen, wenn sie nicht in das persönliche Führungszeugnis des Bundeszentralregisters aufzunehmen ist. Bewirbt sich jemand um die Verwaltung von Wohnungseigentum, so kann gegen die Bestellung sprechen, dass der Bewerber wegen eines Vermögensdeliktes (z.B. Betrug oder Untreue) verurteilt worden ist. Ist ein Verwalter bestellt, so kommt unter Umständen die Abberufung in Betracht, wobei zwischen der Abberufung einerseits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft und der Kündigung des Verwaltervertrages zu unterscheiden ist. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG kann die Abberufung auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden, wobei andere Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters nicht zulässig sind. Wichtige Gründe können Interessenkollision sein, die bestimmungswidrige Geldverwendung, die Nichteinberufung von Versammlungen (§ 24 WEG), unter Umständen auch grobe Abrechnungsfehler oder die Manipulation von Unterlagen, wie auch Versammlungsprotokollen.
Autor: Jutta Breiholdt
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