Datum: 12.08.2003 --- WE-Recht

Pflichtverletzung des Verwalters

Werden Eigentümerbeschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung für ungültig erklärt, weil der Verwalter Bestimmungen der Teilungserklärung über die Beschlussfähigkeit der Versammlung (hier: Ruhen des Stimmrechts bei Zahlungsrückstand) nicht beachtet, kann es angemessen sein, ihm unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verletzung vertraglicher Verpflichtungen jedenfalls einen Teil der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

BayObLG, Beschluss vom 20.02.2003, Aktenzeichen 2Z BR 136/02

Die Pflichten des Verwalters ergeben sich zum einen aus dem Wohnungseigentumsgesetz, sie können sich weiter ergeben aus der Teilungserklärung, aber auch aus dem Verwaltervertrag. Beachtet er Bestimmungen der Teilungserklärung nicht, so stellt dieses eine Verletzung der ihm gegenüber den Wohnungseigentümern obliegenden vertraglichen Verpflichtungen dar, die Schadensersatzansprüche zur Folge hat. Solche Ansprüche der Wohnungseigentümer sind bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Bei der in Wohnungseigentumssachen nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung ist grundsätzlich auch ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch eines Beteiligten zur berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die materielle Rechtslage hinsichtlich eines Kostenerstattungsanspruchs nicht abschließend beurteilt werden kann und deshalb die Berücksichtigung eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs bei der Kostenentscheidung ausdrücklich abgelehnt wird.


Autor: Jutta Breiholdt
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